Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,
Artikel 23,
03.06.1988
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.