Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

03.06.1988

Text

Artikel 6

Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäß diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden

  1. Litera a
    zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen;
  2. Litera b
    dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;
  3. Litera c
    von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.