Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 161, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

  1. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.
  2. Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.