(4)Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des Abs. 8 lit. c oder e angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Absatz 2, genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des Absatz 8, Litera c, oder e angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Absatz 2, Litera a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Absatz 2, Litera a, genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.