Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Paragraph 27
27.11.1991
26.06.1992
Tritt gemäß Artikel römisch dreizehn,, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung in Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).
Paragraph 27, (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.