Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
Verwendungsdauer
§ 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.Paragraph 52, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.
(2)Absatz 2,Das Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten beträgt vier Jahre. In die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 undeines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, sowie eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 und
der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.Die Weiterbestellung eines gemäß Paragraph 51, Absatz 5, aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.