(5)Absatz 5,Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen als Vertragsassistenten abweichend von § 3 mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen aufgenommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) ist nicht erforderlich.Außer in den Fällen des Absatz 3, können Personen als Vertragsassistenten abweichend von Paragraph 3, mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen aufgenommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 40, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Paragraph 49, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,) ist nicht erforderlich.