Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989

Text

Vertragsassistenten

Paragraph 51, (1) Vertragsassistenten sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

  1. Absatz 2,Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten erfüllen.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Ziffer 2
      für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      für eine vorübergehende Verwendung, für die der Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird.
  3. Absatz 4,Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur zulässig, wenn es besondere Umstände in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
  4. Absatz 5,Außer in den Fällen des Absatz 3, können Personen als Vertragsassistenten abweichend von Paragraph 3, mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen aufgenommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 40, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Paragraph 49, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,) ist nicht erforderlich.