Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 230/1988
Paragraph 46,
01.05.1988
29.12.2008
Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde.