Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 230/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Text

§ 46.

Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde.