Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,
Paragraph 28,
19.12.1987
Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.
Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 19,)