Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

19.12.1987

Text

Maßregelungsverbot

Paragraph 22,

  1. Absatz einsKörperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
  2. Absatz 2Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 24, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 13,)