Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (Paragraph eins, des Feiertagsruhegesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
  4. Absatz 3 a,Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Absatz 3, die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
  5. Absatz 4,In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.

Schlagworte

Sonntagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, Sportplatz

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103108

alte Dokumentnummer

N6198720057J