Absatz einsTägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (Paragraph 15,). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,
BG
Paragraph 10,
19.12.1987
KJBG
60/02 Arbeitnehmerschutz
08.05.2024
10008632
NOR12103099
N6198720048J