Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

Paragraph 39, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge "Kommission" genannt) zu errichten.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1977,)
  4. Absatz 5,Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 6,Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.