Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 310/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Paragraph 27, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuß.