Kurztitel

Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

  § 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen

22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder

Feiertag

  1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und

     gleichwertiger Verwendungsgruppen

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und

     gleichwertiger Entlohnungsgruppen) .................     0,96 vH

  2. für Beamte der Verwendungsgruppe B

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ......     0,67 vH

  3. für Beamte der Verwendungsgruppe C

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ......     0,64 vH

  4. für Beamte der Verwendungsgruppe D

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ......     0,53 vH

  5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1

     (Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................     0,83 vH

  6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ...............     0,97 vH

  7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ...............     0,72 vH

  8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3

     (Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der

     Entlohnungsgruppe d) ...............................     0,53 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008637

Dokumentnummer

NOR12103034

alte Dokumentnummer

N61987193140