Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1987,
römisch fünf
Paragraph eins
01.07.1987
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.
24.04.2025
10008637
NOR12103033
N61987193130