Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.06.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5, (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Paragraph 44, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu melden.
  2. Absatz 3,Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.