Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
Text
Truppendienstzulage
§ 77. (1) Dem Berufsoffizier gebührt,Paragraph 77, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,
solange er im Truppendienst verwendet wird,
wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 803 S.
(2)Absatz 2,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.