Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

Truppendienstzulage

Paragraph 77, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Truppendienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 803 S.
  1. Absatz 2,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.