Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung

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UNTERABSCHNITT A

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

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Gehalt

Paragraph 28, (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

  1. Absatz 2,Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch drei bis römisch neun,

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben,

der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf,

der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen römisch drei und römisch vier,

der Verwendungsgruppe E - die Dienstklasse römisch drei.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

    (3) Das Gehalt beträgt

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                      in der Dienstklasse III

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          I                   in der Verwendungsgruppe

in der   I----------------------------------------------------------

Gehalts-  I    E          D          C           B          A

stufe    I----------------------------------------------------------

          I                     Schilling

---------------------------------------------------------------------

     1       8 519      9 012      9 507      10 990     14 279

     2       8 655      9 235      9 803      11 359     -

     3       8 791      9 458     10 100      11 730     -

     4       8 927      9 680     10 396      12 100     -

     5       9 062      9 902     10 692      12 470     -

     6       9 198     10 123     10 990      12 851     -

     7       9 335     10 346     11 284      13 242     -

     8       9 470     10 569     11 582      -          -

     9       9 606     10 792     11 878      -          -

    10       9 742     11 013     12 174      -          -

    11       9 878     11 237     12 470      -          -

    12      10 014     11 457     12 774      -          -

    13      10 148     11 680     -           -          -

    14      10 285     11 902     -           -          -

    15      10 421     12 126     -           -          -

    16      10 558     12 348     -           -          -

    17      10 692     12 946     -           -          -

    18      10 829     -          -           -          -

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          I              in der Dienstklasse

in der   I----------------------------------------------------------

Gehalts-  I    IV       V        VI        VII      VIII     IX

stufe    I----------------------------------------------------------

          I                     Schilling

---------------------------------------------------------------------

    1        -        -        20 838    25 595   34 891   50 114

    2        -        17 537   21 498    26 459   36 785   52 973

    3        13 578   18 199   22 154    27 318   38 678   55 831

    4        14 238   18 855   23 017    29 211   41 539   58 693

    5        14 896   19 516   23 879    31 104   44 394   61 551

    6        15 555   20 174   24 736    32 999   47 254   64 411

    7        16 215   20 838   25 595    34 891   50 114   -

    8        16 878   21 498   26 459    36 785   52 973   -

    9        17 537   22 154   27 318    38 678   -        -

  1. Absatz 4,Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse römisch fünf beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse römisch sechs beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 2, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.