Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“ die Republik Österreich, „Finnland“ die Republik Finnland;
    2. Ziffer 2
      „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Ziffer 3
      „zuständige Behörde“ in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Finnland das Sozial- und Gesundheitsministerium;
    4. Ziffer 4
      „Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    5. Ziffer 5
      „zuständiger Träger“ den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    6. Ziffer 6
      „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als solchen Zeiten gleichwertig anerkannt sind;
    7. Ziffer 7
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“ eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    8. Ziffer 8
      „Familienbeihilfe“ in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Finnland das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.