Absatz eins,Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Angaben laufend eingetragen werden, das Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen wird.
Wochenberichtsblatt-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1987,
Paragraph 4
01.09.1987