Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
Paragraph 14
12.06.1986
Arbeitszeit
Paragraph 14, (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene Dienstleistung einen Inbegriff von Dienstobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Arbeitsplatz nach den betreffenden Dienstvorschriften und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.