Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

ABSCHNITT römisch vier

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES

UND HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage

Paragraph 25, (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

  1. Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  2. Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen

Haushaltszulage.

  1. Absatz 4,Eine Zulage nach dem Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.