Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

UNTERABSCHNITT A
VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. Ziffer 3
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. Ziffer 5
      am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. Ziffer 2
      der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. Ziffer 3
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. Ziffer 5
      am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. Absatz 4,Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. Absatz 5,Der Versorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Anmerkung

Artikel römisch zwei, Absatz eins bis 4 der 8. PG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,;

Artikel römisch zwanzig, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Schlagworte

Anrechnung, Tod, Unfall, Krankheit, Wiederaufnahme in den Dienststand, Reaktivierung, Witwenversorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12101850

alte Dokumentnummer

N61985182500