In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 4, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet Paragraph 34, Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, keine Anwendung.