Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 53 bis 57 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamteinrechnung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
- Ziffer einsfür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,869, bei mehr als drei Klassen 1,738 Werteinheiten,
- Ziffer 2für die Verwaltung der organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler- und Lehrerbüchereien, audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger), Schreib- und Büromaschinen, Laboratoriumseinrichtungen und Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte, Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht, und Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, wenn sie nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,434, insgesamt jedoch höchstens 0,869 Werteinheiten,
- Ziffer 3für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,754 Werteinheiten,
- Ziffer 4bei Erteilung von praktischem Unterricht für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen sind,
- Litera a0,754 Werteinheiten, wenn der Lehrer in diesem Unterricht mit mehr als der halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
- Litera b0,377 Werteinheiten, wenn der Lehrer in diesem Unterricht mit einer halben oder geringeren Lehrverpflichtung verwendet wird,
- Ziffer 5für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen überdies für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,869 Werteinheiten, bei der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als vier Klassen 1,738 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,217 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.