Absatz 2,Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn
- Litera asie am Sterbetag des Beamten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat,
- Litera bsie am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
- Ziffer einsder Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
- Ziffer 2die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
- Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- Ziffer 4durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
- Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.