Kurztitel
Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1984Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1984,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen: In die Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Fieberbrunn;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Imst;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Westendorf;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellbögen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Telfes im Stubai;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Inzing;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pill;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Höfen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pettneu am Arlberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nesselwängle;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Brandberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ischgl;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schwendau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kals am Großglockner;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Achenkirch;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Heiterwang.