Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Text

Paragraph 171 a, (1) Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 7 ergeben.

  1. Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
  2. Absatz 3,Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50 b, Absatz 2,, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz bzw. den im Paragraph 50 b, Absatz 4, erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c und durch Paragraph 50 d, Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 5,Ein Freizeitausgleich nach Paragraph 50 d, Absatz 2, kommt für Lehrer nicht in Betracht.
  5. Absatz 6,Eine Anwendung des Paragraph 50 e, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  6. Absatz 7,Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.