Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.