Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

Nebentätigkeit

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Paragraph 37, (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

  1. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  2. Absatz 3,Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.