Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,
Paragraph 59
01.01.1985
31.08.1984
Paragraph 59, (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.