Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1986

Text

Paragraph 15 a, (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

  1. Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.