Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1991

Abkürzung

DVV 1981

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
    2. Ziffer 2
      Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens drei Arbeitstagen, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde;
    3. Ziffer 3
      Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
  3. Absatz 3,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.

Schlagworte

Dienststellenleiter

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12100978

alte Dokumentnummer

N61984119090