(2)Absatz 2,Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise Dienstverhältnis angehört hat. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 4)Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise Dienstverhältnis angehört hat. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)