Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.01.1984

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Text

Zu Paragraph 68, AVG 1950

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
  2. Absatz 2,Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise Dienstverhältnis angehört hat. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden im Sinne des Absatz 2, ist, soweit es sich um pensionsrechtliche Geldansprüche handelt, jene Dienststelle zuständig, die in diesem Fall in oberster Instanz über den Pensionsaufwand verfügt. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  4. Absatz 4,Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  5. Absatz 5,Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)