Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,
Paragraph 8
18.01.1984
10.07.1991
Zu den Paragraphen 37, 43, 45 und 65 AVG 1950
Paragraph 8, (1) Die Behörde hat im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(2) Im Dienstrechtsverfahren hat die Partei nur insoweit Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.