Absatz eins,Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1950, BGBl. Nr. 172, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)