Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Text
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:Paragraph 106, (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,das Pensionsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,,
§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 123, Absatz 2, Anmerkung, richtig: Paragraph 124, Absatz 2,),
bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten und
anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110).anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 20, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (Paragraph 110,).