Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 100
01.09.1984
30.04.1995
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
Paragraph 100, Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.