Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

Selbstanzeige

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 78, Absatz 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.