Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Verteidiger

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Landeslehrer des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Landeslehrer zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5,Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.