(3)Absatz 3,Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel römisch vier Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen Anmerkung, richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.