Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

Paragraph 44 b, (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Landeslehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
  1. Absatz 2,Auf Antrag der Landeslehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 44 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  3. Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für die Landeslehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 44 a, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  4. Absatz 5,Paragraph 44 a, Absatz 2, 3, zweiter und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.