Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Geschenkannahme

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2,Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100805

alte Dokumentnummer

N6198411415T