Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Text
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden.Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden.
(2)Absatz 2,Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung,
soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub,
soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965.soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.
(4)Absatz 4,Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) entfällt.Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Artikel römisch vier, des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) entfällt.