Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 20
01.09.1984
Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).