(3)Absatz 3,Landeslehrer - mit Ausnahme der Klassenlehrer an Volks- oder Sonderschulen -, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt auch für Klassenlehrer an Vorschulgruppen, sofern sie an ihrer Schule nicht mindestens in jenem Ausmaß unterrichten, wie Klassenlehrer an Vorschulklassen. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.Landeslehrer - mit Ausnahme der Klassenlehrer an Volks- oder Sonderschulen -, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (Paragraph 43, Absatz eins und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt auch für Klassenlehrer an Vorschulgruppen, sofern sie an ihrer Schule nicht mindestens in jenem Ausmaß unterrichten, wie Klassenlehrer an Vorschulklassen. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (Paragraph 43, Absatz eins und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.