Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Text

Außerdienststellung

Paragraph 15, (1) Dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

  1. Absatz 2,Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
    1. Ziffer eins
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
    2. Ziffer 2
      ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landeslehrers und der freien Ausübung eines Mandates erwarten läßt oder
    3. Ziffer 3
      seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
    so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9, Paragraph 21 und Paragraph 25, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 2, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Landeslehrer ein den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
  3. Absatz 4,Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Absatz 2,) oder der Außerdienststellung (Absatz 3,) ein Einvernehmen mit dem Landeslehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
    1. Ziffer eins
      um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates
    zu hören.
  4. Absatz 5,Wurde gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Absatz 2 bis 4 auf den Landeslehrer, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Absatz 4, der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.
  5. Absatz 6,Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  6. Absatz 7,Der Landeslehrer, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
  7. Absatz 8,Auf einen gemäß Absatz 7, außer Dienst gestellten Landeslehrer ist Paragraph 10, Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.
  8. Absatz 9,Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Landeslehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.