Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
  3. Ziffer 3
    die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
  4. Ziffer 4
    ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
  1. Absatz 2,Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.
  2. Absatz 3,Die obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.
  3. Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  4. Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
  5. Absatz 6,Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.