Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

05.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Rechtswirkung der Satzung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die in Rechtskraft erwachsene und gehörig kundgemachte Satzung gilt innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in ihr festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung des Beschlusses folgenden Tag (Paragraph 50, Absatz 4,) in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.
  4. Absatz 4,Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100563

alte Dokumentnummer

N6198410788Y