Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.
  3. Absatz 3,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch sieben,)
  4. Absatz 4,Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann unter den Voraussetzungen des Absatz 3, ein weiterer Aufschub bewilligt werden.
  5. Absatz 5,Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (Paragraphen 97, Absatz eins und 99 Absatz eins,) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können.
  6. Absatz 6,Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Absatz eins bis 5 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen).

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100522

alte Dokumentnummer

N6198410747Y